
IT-Recht
Ende der OS-Plattform
Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Aus, Ende und vorbei
Die Online-Streitbeilegungsplattform der EU wird kaum genutzt und daher eingestellt.
Angedacht war die OS-Plattform, wie der Name bereits zu erkennen gibt, zur außergerichtlichen Streitbeilegung in einem Onlineverfahren vor der gleichnamigen Schlichtungsstelle. 2016 wurde sie durch die ODR-VO (EU-VO Nr. 524/2013) eingeführt, um eine außergerichtliche Anlaufstelle bei Rechtsstreitigkeiten im Onlinekontext zu bieten.
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Die ODR-VO schaffte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Errichtung der OS-Plattform, sondern führte im Weiteren auch zur Verpflichtung von Unternehmen, auf diese über einen „leicht zugängliche“ Verlinkung zu verweisen. Verpflichtet wurden neben klassischen Online-Händlern auch alle anderen Unternehmen, die Leistungen online angeboten haben – sei es im Rahmen rein digitalen Angeboten wie Software oder sonstigen Waren und Dienstleistungen.
Die Nutzungszahlen sind ernüchternd: ca. 2% Rückmeldequote von Unternehmen auf Verbraucheranfragen und zuletzt nicht mehr als 200 Fälle pro Jahr. Es ist nicht verwunderlich, dass die OS-Plattform eingestellt wird.
pixabay.com // Mohamed_hassan
Stichtage: 20.03.2025 && 20.07.2025
Am 20. März 2025 wird die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform eingestellt. Bis dahin können also noch Neuanträge gestellt werden. Ob ein Neuantrag in Anbetracht dessen, dass die Nutzer bei laufenden Fällen über die Einstellung zu unterrichten sind, um Ihre Daten abzurufen, noch sinnhaft ist, ist fraglich. Aller Voraussicht würde ein neues Verfahren wohl nicht abgeschlossen werden.
Mit Wirkung zum 20. Juli 2025 heißt es dann:
Aus, Ende und vorbei.
Die ODR-VO wird durch die EU-VO Nr. 2024/3228 aufgehoben und endgültig eingestellt. Spätestens ab diesem Stichtag werden auch alle Informationen – einschließlich personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit OS-Fällen stehen – gelöscht.
Muss der Hinweis auf die OS-Plattform entfernt werden?
Ja , und zwar am 20. Juli 2025: Die Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen, folgt direkt aus der europäischen ODR-VO. Mit Aufhebung dieser, entfällt auch die Hinweispflicht.
Da neben der europarechtlichen Verpflichtung sich Hinweispflichten aus dem sog. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ergeben können, sollte jedoch geprüft werden, ob weiterhin auf andere Streitschlichtungsstellen hinzuweisen ist.
Ende der der Abmahnwelle oder neuer Aufschwung?
Ein fehlender oder fehlerhafter Hinweis auf die OS-Plattform gilt als wettbewerbswidrig und abmahnfähig, was durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen bestätigt wurde. Dies haben sich sog. „Abmahnkanzleien“ zu nutzen gemacht, sodass die Abmahnwelle nach Inkrafttreten der ODR-VO nicht lange auf sich warten ließ.
Wer nun vor der Aufhebung der ODR-VO den Link entfernt, verhält sich entsprechend wettbewerbswidrig und setzt sich der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung aus. Dabei ist es unerheblich, dass keine Neuanträge mehr entgegengenommen werden.
Wichtig:
Die Pflicht zu Hinweis und Verlinkung besteht bis zum 20. Juli 2025 fort.
Ob nun eine erneute Abmahnwelle einsetzt, falls die Hinweise auf die OS-Plattform nicht zum Stichtag entfernt werden, bleibt abzuwarten. Die Möglichkeit ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, da der Hinweis trotz Auflösung der OS-Plattform als wettbewerbswidrig ausgelegt werden könnte.
Was passiert nun mit alten Abmahnungen und Unterlassungserklärungen?
Abmahnungen mit Streitwerten von 5.000,- EUR und mehr, sowie entsprechende „Abmahngebühren“ nach dem RVG wurden teils massenhaft versendet.
Dabei wurden sog. „strafbewehrte Unterlassungserklärungen“ gefordert, die im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe vorsahen.
Diese sollten nun geprüft werden:
Je nach Formulierung der Unterlassungserklärung könnten sich Ansprüche des Abmahnenden bei Löschung des OS-Hinweises ergeben, auch wenn dieser gesetzlich nicht mehr verpflichtend ist, sodass diese – soweit möglich und rechtlich zulässig – gekündigt werden sollten.
Checkliste für Unternehmen
Kalendereintrag setzen
Bereits jetzt sollten sich Unternehmen den 20.07.2025 in den Kalender eintragen, um zum Stichtag die OS-Hinweise zu entfernen.
Hinweispflichten prüfen
Zum einen kann durch eine Modifizierung des OS-Hinweises das Risiko beim Vergessen des Löschens reduziert und einer möglichen wettbewerbswidrigen Angabe in der Übergangszeit vorgebeugt werden; zum anderen bestehen ggf. weiterhin auf Grundlage der ADR-RL (2013/11/EU) bzw. dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz andere Hinweispflichten fort.
Alte Unterlassungserklärungen jetzt prüfen, anpassen und kündigen
Um sich keinen Ansprüchen aus überholten Unterlassungserklärungen auszusetzen, sollten diese geprüft und ggf. angepasst und/oder gekündigt werden. Auch wenn die gesetzliche Hinweispflicht nicht mehr besteht, könnte sich diese aus der Unterlassungserklärung ergeben.
Wer den OS-Hinweis trotz entsprechender Formulierung in einer Unterlassungserklärung entfernt, setzt sich Vertragsstrafen aus.
Zum Stichtag: OS-Hinweise löschen
Diese finden sich regelmäßig auf der Website (meist im Impressum), in AGB oder auch Routingformularen und automatisierten E-Mails. Am 20.07.2025 sollten diese von der Website und aus allen Dokumenten entfernt werden.
Stand:
07.03.2025

zum autor
Alexander Graf-Rachut
ist Gründer der Rechtsanwaltskanzlei fennec und Lehrbeauftragter für IT-Recht an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Modul Cybersicherheitsrecht.
Als Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator und Rechtsinformatiker berät und vertritt er insbesondere Start-Ups, KMU und Unternehmen im Schnittfeld von IT- und IP-Recht.

